Die Auflösung einer Betreuung kann durch den Betreuten oder den/die Betreuer/in angeregt werden. Wenn sich die betreute Person, ihr/e Betreuer/in und das Vormundschaftsgericht einig sind, kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung. Kann keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden, so hat das Vormundschaftsgericht das letzte Wort. Es kann die Betreuung auch entgegen den Wünschen des/der Betroffenen aufrechterhalten. Die Vormundschaftsgerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungspflichten sind je nach Fall, nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren.
Grundsätzlich endet das Amt des Betreuers automatisch mit dem Tod des Betreuten.
Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.